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Freilandeier nur mit Ausnahmegenehmigung
(26.05.2006)
Neue Verordnung zur Aufstallung wird Angebot verringern
Seit dem 10. Mai ist die Geflügelaufstallungsverordnung in Deutschland in Kraft getreten: Geflügel darf nur noch in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung im Freien gehalten werden. Ausnahmen werden von den Kreisveterinärämtern nur unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt, die zum Beispiel eine maximale Geflügeldichte beinhalten.
Ab dem 12. Mai gelegte Eier dürfen hierzulande nur dann noch als Freilandeier vermarktet werden, wenn der Betrieb über eine entsprechende Ausnahmegenehmigung verfügt, die ihm gestattet, von der Stallpflicht abzuweichen. Die wird nur dann erteilt, wenn die Hühner unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) gehalten werden.
Da noch völlig unklar ist, wie rasch und in welchem Umfang derartige Genehmigungen erteilt werden, ist noch nicht abzusehen, inwieweit sich das Angebot an Freilandeiern auf dem Markt verringern wird, teilte die Zentrale Markt- und Preisberichtstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft GmbH (ZMP), Bonn, mit.



